Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)
§ 119 Aufgaben
(1) Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben können ihm durch Rechtsverordnung der Bundesregierung übertragen werden.
(2) Der Bundespersonalausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 119 (Aufgaben)
Die Regelung entspricht im Wesentlichen den bisherigen §§ 95 und 98 Abs. 2. In Absatz 1 Satz 1 erfolgt eine Klarstellung, da die Beschlüsse des Bundespersonalausschusses der einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften dienen. Weitere Aufgaben können ihm durch Rechtsverordnung der Bundesregierung übertragen werden.