Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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Bundesbeamtengesetz im Entwurf: § .12 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung

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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)

§ 12 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung  

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 12 (Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache der Regelung des bisherigen § 10.


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