Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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Bundesbeamtengesetz im Entwurf: § 129 Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane

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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)

§ 129 Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane  

(1) Die Beamtinnen und Beamten des Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichtes sind Beamtinnen und Beamte des Bundes. Die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundestages, die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesrates oder durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes vorgenommen. Diese sind jeweils die oberste Dienstbehörde.

(2) Die Direktorin oder der Direktor beim Deutschen Bundestag und die Direktorin oder der Direktor des Bundesrates können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, soweit sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind.

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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 129 (Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 176.


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