Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)
§ 147 Übergangsregelungen
(1) Bis zu einer haushaltsrechtlichen Umstellung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, kann von § 10 Abs. 3 erste Alternative abgewichen werden. Dabei gehört die Probezeit zur Laufbahn, und § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in der bis zum [Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist anzuwenden.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1 und 3 und des § 11 der § 6 Abs. 1 und der § 9 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in der bis zum [Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.
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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 147 (Übergangsregelungen)
Zu Absatz 1
Nach bisheriger Rechtslage wird Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe erst nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit und im Rahmen der besetzbaren Planstellen erstmalig ein Amt verliehen (vgl. § 10 Bundeslaufbahnverordnung). Erst zu diesem Zeitpunkt müssen sie zwingend in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden (§ 49 Bundeshaushaltsordnung). Nach der Neuregelung wird das erste Amt bereits mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe verliehen. In diesem Fall sind die Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe bereits zu Beginn der Probezeit in Planstellen des Eingangsamtes ihrer Laufbahnen einzuweisen. Die zur Umstellung notwendigen Planstellen werden im Haushalt zur Verfügung gestellt. Der so erweiterte Stellenplan wird dann auch im Hinblick auf die Probebeamtinnen und Probebeamten verbindlich. Zusätzliche Ausgaben sind damit nicht verbunden.
Satz 2 eröffnet bis zur haushaltsrechtlichen Umstellung die Fortgeltung des bisherigen Instituts der Anstellung in einer befristeten Übergangsphase. Satz 2 zweiter Halbsatz bestimmt dementsprechend, dass bis zur haushaltsrechtlichen Umstellung die Probezeit weiterhin zur Laufbahn gehört und es einer Ernennung zur ersten Verleihung eines Amtes bedarf.
Zu Absatz 2
Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurden, gelten die bisherigen Probezeitregelungen und die Mindestaltersgrenze von 27 Jahren für eine Verbeamtung auf Lebenszeit fort.