Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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Bundesbeamtengesetz im Entwurf: § .15 Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen

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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)

§ 15 Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen  

Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenommen worden, hat der Dienstvorgesetzte jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen. Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn eine Beamtin oder ein Beamter sie ausgeführt hätte. Die gezahlte Besoldung kann belassen werden.

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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 15 (Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen)

Die Regelung nimmt mit redaktionellen Anpassungen den Inhalt des bisherigen § 13 Abs. 1 und des bisherigen § 14 auf. Sie wurde dahin gehend präzisiert, dass nur im Falle der Nichtigkeit oder der Rücknahme der erstmaligen Ernennung ein Verbot der weiteren Führung der Dienstgeschäfte zu erfolgen hat.

Zu Abschnitt 3 (Laufbahnen)


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