Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)
§ 18 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG 2005 Nr. L 255 S. 22) erworben werden. Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung.
(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.
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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 18 (Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG)
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 20a Abs. 1. Die Richtlinien 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 und 92/51/EWG sind durch die Richtlinie 2005/36/EG vom 30. September 2005 abgelöst worden.
Absatz 2 ersetzt den bisherigen § 20a Abs. 2. Die Bewertung der Sprachkenntnisse darf gemäß Artikel 53 der Richtlinie 2005/36EG nicht Bestandteil eines Anerkennungsverfahrens der Berufsqualifikation sein. Sie stellt vielmehr eine Anforderung für den Zugang zum Beruf dar. Die Sprachkenntnisse sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ggf. durch Vorlage entsprechender Nachweise über Sprachkenntnisse oder Feststellung der Kenntnisse im persönlichen Gespräch nachzuprüfen. Sprachprüfungen dürfen nicht automatisch gefordert werden.