Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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Bundesbeamtengesetz im Entwurf: § .19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber

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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)

§ 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber  

Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.

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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 19 (Andere Bewerberinnen und andere Bewerber)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen der Regelung des bisherigen § 21.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b können Bewerberinnen und Bewerber, die die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung nicht besitzen, nur dann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn sie die für die Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben. Das wird wie bisher durch den Bundespersonalausschuss oder einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festgestellt.

Bei der Prüfung der Befähigungsvoraussetzungen ist § 9 Abs. 1 Satz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes zu berücksichtigen.


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