Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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Bundesbeamtengesetz im Entwurf: § .20 Einstellung

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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)

§ 20 Einstellung  

Die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt der Laufbahn ist zulässig bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 17 geregelten Zulassungsvoraussetzungen erworben wurden. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.

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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 20 (Einstellung)

§ 20 legt fest, dass bei Vorliegen beruflicher Erfahrung die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt möglich ist. Bisher konnten Bewerberinnen und Bewerber, die bereits über einschlägige Berufserfahrung verfügen, nur mit Ausnahme des Bundespersonalausschusses in ein höheres Amt als dem Eingangsamt eingestellt werden. Dieses Verfahren ist sehr aufwändig und erschwert die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit langjähriger qualifizierter Berufserfahrung in anderen Bereichen, zum Beispiel der Privatwirtschaft. Zukünftig können daher die Personalstellen eigenständig entscheiden, ob in diesen Fällen eine höhere Besoldung gerechtfertigt ist. Es werden in der Bundeslaufbahnverordnung lediglich Mindeststandards für die Bewertung der beruflichen Erfahrung oder sonstiger Qualifikationen vorgegeben. Durch die Neuregelung entstehen keine zusätzlichen Kosten, da Einstellungen nur im Rahmen des bestehenden Personalhaushalts möglich sind.


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