Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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Das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" informiert über das gesamte Beamtenrecht (u.a. Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Reise- und Umzugskostenrecht).
Wer im Beamtenrecht des Bundes und der Länder auf dem Laufenden bleiben will, sollte sich das "Beamten-Magazin" nicht entgehen lassen. Das Magazin für Beamte erscheint monatlich und kostet im Doppelpack mit dem o.a. Taschenbuch im Jahr nur 19,50 Euro.
Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)
§ 21 Dienstliche Beurteilung
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 21 (Dienstliche Beurteilung)
Um einheitliche Voraussetzungen insbesondere im Hinblick auf Mobilität und Fortkommen zu gewährleisten, sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung regelmäßig zu beurteilen. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht können in der Bundeslaufbahnverordnung zugelassen werden.