Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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Bundesbeamtengesetz im Entwurf: § .21 Dienstliche Beurteilung

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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)

§ 21 Dienstliche Beurteilung  

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln. 

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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 21 (Dienstliche Beurteilung)

Um einheitliche Voraussetzungen insbesondere im Hinblick auf Mobilität und Fortkommen zu gewährleisten, sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung regelmäßig zu beurteilen. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht können in der Bundeslaufbahnverordnung zugelassen werden.


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