Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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Das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" informiert über das gesamte Beamtenrecht (u.a. Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Reise- und Umzugskostenrecht).
Wer im Beamtenrecht des Bundes und der Länder auf dem Laufenden bleiben will, sollte sich das "Beamten-Magazin" nicht entgehen lassen. Das Magazin für Beamte erscheint monatlich und kostet im Doppelpack mit dem o.a. Taschenbuch im Jahr nur 19,50 Euro.
Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)
§ 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten
Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Deutschen Bundestag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder im Europäischen Parlament nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 23 (Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten)
Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache der Regelung des bisherigen § 8a. Zusätzlich aufgenommen wurde die Wahl zum Europäischen Parlament. Nach Satz 2 gilt die Beförderungssperre auch für Beamtinnen und Beamte, die in ein Landesparlament gewählt wurden. Da nicht alle Landesverfassungen eine Artikel 39 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes entsprechende Regelung enthalten, kann ein zeitliches Intervall zwischen zwei Wahlperioden bestehen, in dem gleichfalls eine Beförderungssperre gelten muss.