Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)
§ 25 Benachteiligungsverbote
Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen.
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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 25 (Benachteiligungsverbote)
Die Bestimmung enthält im Hinblick auf die Einstellung und das berufliche Fortkommen ein allgemeines Benachteiligungsverbot bei Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeit, Telearbeit und familienbedingter Beurlaubung. Sie ersetzt die Regelungen des bisherigen § 72d und des § 125b BRRG. Die Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.
Die Regelung stellt klar, dass weder eine Schwangerschaft noch Mutterschutz oder Elternzeit einen Grund darstellen, von der Einstellung einer Bewerberin abzusehen bzw. die Einstellung bis zum Ablauf eines Beschäftigungsverbotes zurückzustellen. Entsprechendes gilt für das berufliche Fortkommen.
In den Fällen, in denen Bewerberinnen oder Bewerber für Betreuung von Kindern oder zur Pflege von Angehörigen nach der Einstellung familienbedingt Teilzeit, Telearbeit oder familienbedingte
Beurlaubung beanspruchen wollen, darf sich dies nicht nachteilig auswirken, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen. Zwingende sachliche Gründe liegen nicht vor, wenn zum Beispiel die ausgeschriebene Stelle in Teilzeit wahrgenommen werden kann bzw. als Telearbeitsplatz geeignet ist. Hingegen bedeutet die Ablehnung der Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers, der nach der Einstellung wegen einer angestrebten Beurlaubung nicht alsbald den Dienst antreten kann, keine unzulässige Benachteiligung, da Zweck der Berufung in das Beamtenverhältnis die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 1995, Az: 2 B 115/95). Die zeitnahe Besetzung einer Stelle stellt insofern einen zwingenden sachlichen Grund dar.
Bei der Berechnung der Dienstzeiten von Teilzeitkräften, die das berufliche Fortkommen betreffen, sind ermäßigte und regelmäßige Zeiten ebenfalls gleich zu behandeln, wenn nicht im Einzelfall zwingende sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung vorliegen. Dies betrifft insbesondere die Probe- und Erprobungszeit, Einführungszeiten beim Aufstieg und die Berücksichtigung hauptberuflicher Tätigkeiten.