Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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Bundesbeamtengesetz im Entwurf: § .26 Rechtsverordnung über Laufbahnen

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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)

§ 26 Rechtsverordnung über Laufbahnen  

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25

1. allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen und Vorbereitungsdienste der Beamtinnen und Beamten und
2. besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) zu erlassen.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Absatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 26 (Rechtsverordnung über Laufbahnen)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 15. Allerdings sollen zukünftig die Laufbahn- und Ausbildungsvorschriften stärker voneinander getrennt werden. Die Bundeslaufbahnverordnung
wird so umfassend wie möglich alle laufbahnrechtlichen Regelungen treffen. Die obersten Dienstbehörden, die bisher die Ausbildungsregelungen nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erlassen konnten, sollen im Gegenzug mehr Kompetenzen bei der Gestaltung der Vorbereitungsdienste erhalten. Aus diesem Grund entfällt der bisherige § 15 Abs. 2 Satz 2.

Zu Abschnitt 4 (Abordnung, Versetzung und Zuweisung)


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