Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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Bundesbeamtengesetz im Entwurf: § .32 Entlassung aus zwingenden Gründen

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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)

§ 32 Entlassung aus zwingenden Gründen  

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, oder
3. zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestags oder des Europäischen Parlaments waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verlieren.

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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 32 (Entlassung aus zwingenden Gründen)

Zu Absatz 1
Die Nummern 1 und 3 entsprechen mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 28 Nr. 1 und 2. Aufgenommen wurde die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament.

Die Nummer 2 ist neu und regelt den Fall der Entlassung, wenn die nach § 50 vorgeschriebene versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist.

Der bisherige § 28 Nr. 3 entfällt. Die nationalen Grenzen verlieren in einem zusammenwachsenden Europa zunehmend an Bedeutung. Die Beamtinnen und Beamten sind nach dem Dienst- und Treueverhältnis verpflichtet, ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie ihre dienstlichen Pflichten erfüllen können. Zur Gewährleistung dieser Verpflichtung bedarf es keines besonderen Entlassungstatbestandes.

Zu Absatz 2
Entspricht der Regelung des bisherigen § 29 Abs. 2.


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