Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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Bundesbeamtengesetz im Entwurf: § .33 Entlassung auf Verlangen

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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)

§ 33 Entlassung auf Verlangen  

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 33 (Entlassung auf Verlangen)

Zu Absatz 1
Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 30 Abs. 1. Die Schriftform beinhaltet nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch die elektronische Form mit qualifizierter Signatur.

Zu Absatz 2
Entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 30 Abs. 2.


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