Dienstrechtsneuordnungsgesetz
Beamten-Magazin
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> hier bestellen

Bundesbeamtengesetz im Entwurf: § .35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe

Einfach Bild anklicken
Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte" nur 7,50 Euro

Das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" informiert über das gesamte Beamtenrecht (u.a. Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Reise- und Umzugskostenrecht). 

Das Taschenbuch orientiert sich an den Bundesvorschriften, vom Bund abweichende Regelungen in den Ländern werden erläutert. Das Buch können Sie für nur 7,50 Euro bestellen oder im Jahres-ABO für nur 5,00 Euro.

Wer im Beamtenrecht des Bundes und der Länder auf dem Laufenden bleiben will, sollte sich das "Beamten-Magazin" nicht entgehen lassen. Das Magazin für Beamte erscheint monatlich und kostet im Doppelpack mit dem o.a. Taschenbuch im Jahr nur 19,50 Euro.


 

Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)

§ 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe  

Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind

1. mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1,
2. mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,
3. mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
4. mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder
5. in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht, mit Ende des Monats, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen, aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 Abs. 1 entlassen. Die §§ 31 bis 33 bleiben unberührt. § 34 Abs. 1 gilt entsprechend.

.

Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 35 (Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe)

Die Regelung übernimmt mit redaktionellen Anpassungen die Regelung des bisherigen § 24a Abs. 4 Satz 1. Nummer 5 ersetzt den Verweis im bisherigen § 24a Abs. 4 Satz 2 auf den bisherigen § 31 Abs. 5. Für Beamtinnen und Beamte in leitender Funktion gelten die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltenden Altersgrenzen. Die Altersgrenze kann wie bei diesen unter den gesetzlich genannten Voraussetzungen auch hinausgeschoben werden (vgl. § 53 Abs. 3).

Satz 2 ersetzt die Regelung des bisherigen § 24a Abs. 4 Satz 2, soweit sie auf die bisherigen §§ 28 bis 30 verweist.

Satz 3 ersetzt die Regelung des bisherigen § 24a Abs. 4 Satz 2, soweit sie auf den bisherigen § 31 Abs. 1 verweist.

Die in § 34 Abs. 3 geregelten Fristen sind bei der Entlassung einer Führungskraft auf Probe nicht anzuwenden.


mehr zu: Bundesbeamtengesetz
  Startseite | www.dienstrechtsneuordnungsgesetz.de | Impressum   © 2012 INFO-SERVICE