Dienstrechtsneuordnungsgesetz
|
![]() |
|
| Einfach Bild anklicken |
Das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" informiert über das gesamte Beamtenrecht (u.a. Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Reise- und Umzugskostenrecht).
Wer im Beamtenrecht des Bundes und der Länder auf dem Laufenden bleiben will, sollte sich das "Beamten-Magazin" nicht entgehen lassen. Das Magazin für Beamte erscheint monatlich und kostet im Doppelpack mit dem o.a. Taschenbuch im Jahr nur 19,50 Euro.
Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)
§ 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe
Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.
.
Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 36 (Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe)
Die Regelung entspricht mit Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 31 Abs. 2. Sie gilt auch für politische Beamtinnen und politische Beamte in leitender Funktion, die sich aufgrund einer Ausnahmeregelung nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach § 24 Abs. 2 Satz 1 befinden und ersetzt insoweit den bisherigen § 24a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit dem bisherigen § 31 Abs. 2.