Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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Bundesbeamtengesetz im Entwurf: § .36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe

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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)

§ 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe  

Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.

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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 36 (Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe)

Die Regelung entspricht mit Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 31 Abs. 2. Sie gilt auch für politische Beamtinnen und politische Beamte in leitender Funktion, die sich aufgrund einer Ausnahmeregelung nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach § 24 Abs. 2 Satz 1 befinden und ersetzt insoweit den bisherigen § 24a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit dem bisherigen § 31 Abs. 2.


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