Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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Bundesbeamtengesetz im Entwurf: § .38 Verfahren der Entlassung

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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)

§ 38 Verfahren der Entlassung  

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung wird im Falle des § 32 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugestellt wird.

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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 38 (Verfahren der Entlassung)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 33. Die Schriftform beinhaltet nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch die elektronische Form mit qualifizierter Signatur.


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