Dienstrechtsneuordnungsgesetz
|
![]() |
|
| Einfach Bild anklicken |
Das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" informiert über das gesamte Beamtenrecht (u.a. Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Reise- und Umzugskostenrecht).
Wer im Beamtenrecht des Bundes und der Länder auf dem Laufenden bleiben will, sollte sich das "Beamten-Magazin" nicht entgehen lassen. Das Magazin für Beamte erscheint monatlich und kostet im Doppelpack mit dem o.a. Taschenbuch im Jahr nur 19,50 Euro.
Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)
§ 39 Folgen der Entlassung
Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.
.
Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 39 (Folgen der Entlassung)
Entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 34.
Der bisherige Satz 2 wird gestrichen und der bisherige § 81 Abs. 4 aus systematischen Gründen als Folge der Entlassung an dieser Stelle aufgenommen. Im Fall einer Entlassung kann der Dienstherr der entlassenen Beamtin oder dem entlassenen Beamten die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen.