Dienstrechtsneuordnungsgesetz
Beamten-Magazin
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Bundesbeamtengesetz im Entwurf: § .43 Gnadenrecht

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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)

§ 43 Gnadenrecht  

Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten oder der von ihr oder ihm bestimmten Stelle steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu. Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt ab diesem Zeitpunkt § 42 entsprechend.

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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 43 (Gnadenrecht)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 50 Abs. 1 und 2.

Zu Unterabschnitt 2 (Dienstunfähigkeit)


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