Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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Bundesbeamtengesetz im Entwurf: § .45 Begrenzte Dienstfähigkeit

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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)

§ 45 Begrenzte Dienstfähigkeit  

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend.

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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 45 (Begrenzte Dienstfähigkeit)

Zu Absatz 1
Enthält mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache die bisher in § 42a getroffenen Regelungen zur begrenzten Dienstfähigkeit. Die bisherige Sollvorschrift wird in eine gesetzliche Verpflichtung umgewandelt. Die Notwendigkeit der vollen Nutzung knapper personeller Ressourcen rechtfertigt diese Mussvorschrift im Zusammenhang mit der Vermeidung von Frühpensionierungen. Satz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 42a Abs. 3.

Zu Absatz 2
Entspricht dem bisherigen § 42a Abs. 2.

Zu Absatz 3
Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Da die begrenzte Dienstfähigkeit oft eine Vorstufe der Dienstunfähigkeit darstellt, kann wie bisher in § 42a Abs. 4 Satz 1 hinsichtlich des Verfahrens auf die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften über die Dienstunfähigkeit verwiesen werden. Dies gilt z. B. für den Zeitraum der vorherigen Erkrankung, die Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung sowie für das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen.

Die bisher in § 42a Abs. 4 Satz 2 enthaltene Regelung zur Anwendung der nebentätigkeitsrechtlichen Fünftel-Vermutung bei begrenzter Dienstfähigkeit wird aus systematischen Gründen in § 99 Abs. 3 Satz 2 eingefügt.


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