Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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Bundesbeamtengesetz im Entwurf: § .47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit

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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)

§ 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit  

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 47 (Verfahren bei Dienstunfähigkeit)

Die Vorschrift regelt klarer und verständlicher als bisher das Verfahren und die Zuständigkeit bei Dienstunfähigkeit. Sie entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache den bisherigen §§ 44 und 47 Abs. 1 und 2, die für das Verfahren bei Dienstunfähigkeit übernommen werden.

Zu den Absätzen 1 und 2
Entsprechen mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 44 Abs. 1 und 2.

Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 47 Abs. 1 Satz 2. Für die Verfügung wird die elektronische Form nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Die qualifizierte elektronische Signatur gewährleistet in umfassender Weise die Sicherheit und Dauerhaftigkeit des elektronischen Verwaltungshandelns.

Zu Absatz 4
Absatz 4 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 47 Abs. 2 und dem bisherigen § 44 Abs. 2 Satz 4.

§ 47 Abs. 3 der bisherigen Fassung entfällt, da es sich um eine Doppelregelung zum Beamtenversorgungsgesetz handelt.


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