Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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Bundesbeamtengesetz im Entwurf: § .49 Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit

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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)

§ 49 Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit  

(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.

(2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Die Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden.

(3) Die §§ 44 bis 48 mit Ausnahme des § 44 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.

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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 49 (Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit)

Zu Absatz 1
Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 46 Abs. 1.

Zu Absatz 2
Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 46 Abs. 2. Künftig wird auf das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern verzichtet. 

Zu Absatz 3
Entspricht dem bisherigen § 46 Abs. 3. Aus systematischen Gründen wird die Verweisung ergänzt. Dazu gehört auch die Verweisung auf die begrenzte Dienstfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand ist auch bei Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung oder die begrenzte Dienstfähigkeit in Betracht kommen.


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