Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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Das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" informiert über das gesamte Beamtenrecht (u.a. Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Reise- und Umzugskostenrecht).
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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)
§ 50 Wartezeit
Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungsrechtliche Wartezeit voraus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 50 (Wartezeit)
Entspricht der Regelung des bisherigen § 35 zur Voraussetzung der versorgungsrechtlichen Wartezeit für die Regelfälle des Ruhestands. Soweit die Wartezeit nicht erfüllt ist, endet das Beamtenverhältnis grundsätzlich nicht durch Eintritt in den Ruhestand, sondern durch Entlassung.