Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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Bundesbeamtengesetz im Entwurf: § .50 Wartezeit

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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)

§ 50 Wartezeit  

Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungsrechtliche Wartezeit voraus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 50 (Wartezeit)

Entspricht der Regelung des bisherigen § 35 zur Voraussetzung der versorgungsrechtlichen Wartezeit für die Regelfälle des Ruhestands. Soweit die Wartezeit nicht erfüllt ist, endet das Beamtenverhältnis grundsätzlich nicht durch Eintritt in den Ruhestand, sondern durch Entlassung.


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