Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)
§ 52 Ruhestand auf Antrag
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
1. sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und
2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
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Geburtsjahr |
Anhebung |
Altersgrenze |
|
Jahr |
Monat |
|
1952 |
|
|
|
|
Januar |
1 |
60 |
1 |
|
Februar |
2 |
60 |
2 |
|
März |
3 |
60 |
3 |
|
April |
4 |
60 |
4 |
|
Mai |
5 |
60 |
5 |
|
Juni-Dezember |
6 |
60 |
6 |
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1953 |
7 |
60 |
7 |
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1954 |
8 |
60 |
8 |
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1955 |
9 |
60 |
9 |
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1956 |
10 |
60 |
10 |
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1957 |
11 |
60 |
11 |
|
1958 |
12 |
61 |
0 |
|
1959 |
14 |
61 |
2 |
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1960 |
16 |
61 |
4 |
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1961 |
18 |
61 |
6 |
|
1962 |
20 |
61 |
8 |
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1963 |
22 |
61 |
10 |
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(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 52 (Ruhestand auf Antrag)
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 42 Abs. 4 und regelt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag bei Vorliegen einer Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Danach wird die Altersgrenze für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte auf das 62. Lebensjahr angehoben.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält die Übergangsvorschrift bis zur vollständigen Anhebung der Antragsaltersgrenze auf 62 Jahre. Danach können schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, weiterhin mit Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand gehen. Für schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die stufenweise Anhebung der Antragsaltersgrenze von 60 Jahren wie in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen. Entsprechend der rentenrechtlichen Regelung erfolgen die ersten sechs Anhebungsschritte in Monatsschritten. Demnach erhöht sich die Antragsaltersgrenze für im Januar 1952 Geborene auf 60 Jahre und einen Monat, im Februar 1952 Geborene auf 60 Jahre und zwei Monate usw. Die Antragsaltersgrenze für im Juni bis Dezember 1952 Geborene erhöht sich auf 60 Jahre und sechs Monate. Die weiteren Anhebungsschritte der Antragsaltersgrenze erfolgen - parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze - zunächst in Stufen von einem Monat pro Jahrgang (Antragsaltersgrenze auf 61 Jahre) und dann zwei Monate pro Jahrgang (von 61 auf 62 Jahre). Die Antragsaltersgrenze für alle nach 1963 Geborenen liegt bei 62 Jahren.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 42 Abs. 4 Nr. 2. Die bisherige Antragsaltersgrenze für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit von 63 Jahren wird beibehalten und ermöglicht somit weiterhin den früheren Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Der Ruhestand auf Antrag mit Vollendung des 63. Lebensjahres hat jedoch entsprechende Pensionsabschläge pro Jahr des vorzeitigen Ausscheidens zur Folge.