Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)
§ 54 Einstweiliger Ruhestand
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:
1. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2. sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4. die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5. die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6. die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Zivildienst und
7. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 54 (Einstweiliger Ruhestand)
Entspricht mit Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache der Regelung des bisherigen § 36.
Zu Absatz 1
Neu ist die Definition der politischen Beamtin oder des politischen Beamten durch eine Aufzählung.
Zu Absatz 2
Absatz 2 wurde ohne inhaltliche Änderung an die geschlechtergerechte Sprache angepasst.