Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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Das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" informiert über das gesamte Beamtenrecht (u.a. Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Reise- und Umzugskostenrecht).
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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)
§ 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen
Im Falle der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.
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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 55 (Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen)
Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 36a. Die Möglichkeit des einstweiligen Ruhestands ist künftig auch gegeben bei einer wesentlichen Änderung der Aufgaben einer Behörde.
Die bisher vorgesehene Befristung in Absatz 2 entfällt, da die Regelung nunmehr als Dauerregelung bei organisatorischen Veränderungen gelten soll.