Dienstrechtsneuordnungsgesetz
Beamten-Magazin
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> hier bestellen

Bundesbeamtengesetz im Entwurf: § .55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen

Einfach Bild anklicken
Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte" nur 7,50 Euro

Das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" informiert über das gesamte Beamtenrecht (u.a. Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Reise- und Umzugskostenrecht). 

Das Taschenbuch orientiert sich an den Bundesvorschriften, vom Bund abweichende Regelungen in den Ländern werden erläutert. Das Buch können Sie für nur 7,50 Euro bestellen oder im Jahres-ABO für nur 5,00 Euro.

Wer im Beamtenrecht des Bundes und der Länder auf dem Laufenden bleiben will, sollte sich das "Beamten-Magazin" nicht entgehen lassen. Das Magazin für Beamte erscheint monatlich und kostet im Doppelpack mit dem o.a. Taschenbuch im Jahr nur 19,50 Euro.


 

Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)

§ 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen  

Im Falle der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.

.

Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 55 (Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 36a. Die Möglichkeit des einstweiligen Ruhestands ist künftig auch gegeben bei einer wesentlichen Änderung der Aufgaben einer Behörde.

Die bisher vorgesehene Befristung in Absatz 2 entfällt, da die Regelung nunmehr als Dauerregelung bei organisatorischen Veränderungen gelten soll.


mehr zu: Bundesbeamtengesetz
  Startseite | www.dienstrechtsneuordnungsgesetz.de | Impressum   © 2012 INFO-SERVICE