Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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Bundesbeamtengesetz im Entwurf: § .56 Beginn des einstweiligen Ruhestands

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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)

§ 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands  

Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, beginnt der einstweilige Ruhestand mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ende des dritten Monats, der auf den Monat der Bekanntgabe folgt. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 56 (Beginn des einstweiligen Ruhestands)

Entspricht mit Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 37.


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