Dienstrechtsneuordnungsgesetz
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Das Bundesbeamtengesetz (BBG) im Wortlaut
Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes
§ 9 Auswahlkriterien
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.
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Erläuterung zu § 9 Bundesbeamtengesetz (Auswahlkriterien)
Die Regelung entspricht mit Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache inhaltlich dem bisherigen § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3. Die Kriterien gelten für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten und Auswahlverfahren.
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