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Taschenbuch WISSENSWERTES für Beamte
Das beliebte Taschenbuch "WISSENSWERTES für Beamtinnen und Beamte" informiert über das gesamte Beamtenrecht (u.a. Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Reise- und Umzugskostenrecht). Das Taschenbuch orientiert sich
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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)
§ 126 Verwaltungsrechtsweg
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 126 (Verwaltungsrechtsweg)
Mit redaktionellen Anpassungen werden die Regelungen des § 126 BRRG übernommen. Der bisherige § 172, durch den bislang der Rechtsweg für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geregelt war, kann entfallen, da es sich hierbei um eine Verweisnorm auf die §§ 126 und 127 des BRRG gehandelt hat, die nunmehr unmittelbar in das Bundesbeamtengesetz integriert werden.
Zu Absatz 1
Für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Zu Absatz 2
Vor allen Klagen, ausgenommen denen des Dienstherrn, ist ein Vorverfahren vorgeschrieben.
Zu Absatz 3
Den Widerspruchsbescheid erlässt stets die oberste Dienstbehörde. Diese kann ihre Zuständigkeit auf andere Behörden übertragen.
Zu Absatz 4
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung und Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.