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Taschenbuch WISSENSWERTES für Beamte
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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)
§ 13 Nichtigkeit der Ernennung
(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn
1. sie nicht der in § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht
2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder
3. zum Zeitpunkt der Ernennung
a) nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war oder
b) die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter nicht vorlag.
(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn
1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Rechtsvorschrift aber die Zeitdauer bestimmt ist
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder
3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird.
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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 13 (Nichtigkeit der Ernennung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 Nr. 1 nimmt aus systematischen Gründen die Regelung des bisherigen § 6 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 zu der Folgewirkung von Formfehlern auf. Nummer 2 entspricht dem bisherigen § 11 Abs. 1. Nummer 3 Buchstabe a und b entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache der Regelung des bisherigen § 11 Abs. 2.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, dass die Ernennung von Anfang an als wirksam anzusehen ist, wenn die in § 13 Abs. 1 genannten Formfehler geheilt werden. Gegenüber der bisherigen Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2, die nur die Heilung bei Handeln der unzuständigen Behörde vorsah, werden weitere Heilungsmöglichkeiten in den Nummern 1 und 3 im Interesse der Rechtsklarheit vorgesehen.