![]() |
Einfach Bild anklicken |
Taschenbuch WISSENSWERTES für Beamte
Das beliebte Taschenbuch "WISSENSWERTES für Beamtinnen und Beamte" informiert über das gesamte Beamtenrecht (u.a. Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Reise- und Umzugskostenrecht). Das Taschenbuch orientiert sich
Wir bieten noch mehr Publilkationen. Bestellungen per Mail oder Fax >>>Bestellformular
Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)
§ 133 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte nach § 6 Abs. 5 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.
2. Nicht anzuwenden sind die §§ 28, 53 Abs. 2, §§ 72, 76, 87, 88, 97 bis 101 und 104, auf Honorarkonsularbeamtinnen und Honorarkonsularbeamte, außerdem § 7 Abs. 1 Nr. 1.
(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.
.
Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 133 (Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte)
Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 177.