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Taschenbuch WISSENSWERTES für Beamte
Das beliebte Taschenbuch "WISSENSWERTES für Beamtinnen und Beamte" informiert über das gesamte Beamtenrecht (u.a. Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Reise- und Umzugskostenrecht). Das Taschenbuch orientiert sich
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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)
§ 137 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
(1) Die Vorschriften des § 134 Abs. 1 und 2 und des § 135 gelten entsprechend für die zum Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
(2) In den Fällen des § 134 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der zum Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4. Abschnitt 12 Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland.
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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 137 (Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger)
Für den Fall der Umbildung von Körperschaften wird die Regelung des § 132 BRRG mit redaktionellen Anpassungen übernommen.
Zu Absatz 1
Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die zum Zeitpunkt der Umbildung vorhanden sind, werden entsprechend wie die aktiven Beamtinnen und aktiven Beamten vollständig oder anteilig übernommen.
Zu Absatz 2
Im Fall der nur teilweisen Eingliederung einer Körperschaft nach § 134 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen und gehen damit nicht auf die aufnehmende Körperschaft über.
Zu Absatz 3
Im Fall der Umbildung nach § 134 Abs. 4 erfolgt ebenfalls eine entsprechende Aufteilung der vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach Anteil an der neu gebildeten Körperschaft.