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Taschenbuch WISSENSWERTES für Beamte
Das beliebte Taschenbuch "WISSENSWERTES für Beamtinnen und Beamte" informiert über das gesamte Beamtenrecht (u.a. Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Reise- und Umzugskostenrecht). Das Taschenbuch orientiert sich
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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)
§ 141 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, können für Zwecke der Verteidigung erneut in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen Verwaltung im Bereich ihres bisherigen Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden kann. Das Beamtenverhältnis endet, wenn es nicht vorher beendet wird, mit dem Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.
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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 141 (Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten)
Die Vorschrift übernimmt mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache die Regelungen des § 133d BRRG.
Nach Satz 1 können Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, für Zwecke der Verteidigung reaktiviert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen Verwaltung auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden kann. Reaktivierung ist die Beendigung des Ruhestands und die erneute Ernennung unter Berufung in das Beamtenverhältnis durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Satz 2 bestimmt, dass das reaktivierte Beamtenverhältnis, wenn es nicht vorher beendet wird, mit dem Monat endet, mit dem dann die Regelaltersgrenze erreicht wird.