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Taschenbuch WISSENSWERTES für Beamte
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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)
§ 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind
1. mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1,
2. mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,
3. mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
4. mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder
5. in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht, mit Ende des Monats, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen, aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 Abs. 1 entlassen. Die §§ 31 bis 33 bleiben unberührt. § 34 Abs. 1 gilt entsprechend.
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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 35 (Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe)
Die Regelung übernimmt mit redaktionellen Anpassungen die Regelung des bisherigen § 24a Abs. 4 Satz 1. Nummer 5 ersetzt den Verweis im bisherigen § 24a Abs. 4 Satz 2 auf den bisherigen § 31 Abs. 5. Für Beamtinnen und Beamte in leitender Funktion gelten die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltenden Altersgrenzen. Die Altersgrenze kann wie bei diesen unter den gesetzlich genannten Voraussetzungen auch hinausgeschoben werden (vgl. § 53 Abs. 3).
Satz 2 ersetzt die Regelung des bisherigen § 24a Abs. 4 Satz 2, soweit sie auf die bisherigen §§ 28 bis 30 verweist.
Satz 3 ersetzt die Regelung des bisherigen § 24a Abs. 4 Satz 2, soweit sie auf den bisherigen § 31 Abs. 1 verweist.
Die in § 34 Abs. 3 geregelten Fristen sind bei der Entlassung einer Führungskraft auf Probe nicht anzuwenden.