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Taschenbuch WISSENSWERTES für Beamte
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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)
§ 59 Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand
Die Versetzung in den Ruhestand wird von der für die Ernennung zuständigen Stelle verfügt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 59 (Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand)
Die Vorschrift enthält die Festlegung der zuständigen Behörde. Soweit in anderen Vorschriften keine abweichende Zuständigkeitsregelung enthalten ist, ist die für die Ernennung zuständige Stelle auch für die Versetzung in den Ruhstand zuständig. Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Bis zum Beginn des Ruhestands kann die Versetzungsverfügung zurückgenommen werden.