![]() |
Einfach Bild anklicken |
Taschenbuch WISSENSWERTES für Beamte
Das beliebte Taschenbuch "WISSENSWERTES für Beamtinnen und Beamte" informiert über das gesamte Beamtenrecht (u.a. Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Reise- und Umzugskostenrecht). Das Taschenbuch orientiert sich
Wir bieten noch mehr Publilkationen. Bestellungen per Mail oder Fax >>>Bestellformular
Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)
§ 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
.
Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 61 (Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten)
Zu Absatz 1
Absatz 1 nimmt die Regelungen des bisherigen § 54 mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache auf. In Satz 1 wird durch die neue Wortwahl „mit vollem persönlichem Einsatz“ dem Umstand besser Rechnung getragen, dass durch den Eintritt in das Beamtenverhältnis die durch die Verfassung geschützte persönliche Rechtsstellung in dem Umfang erhalten bleibt, in dem nicht durch das Dienst- und Treueverhältnis Einschränkungen geboten sind. Auch wird die Eigenverantwortlichkeit stärker hervorgehoben.
Zu Absatz 2
Absatz 2 normiert die bisher bereits in § 42 der Bundeslaufbahnverordnung geregelte Fortbildungspflicht der Beamtinnen und Beamten. Danach besteht eine Verpflichtung zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zur Erhaltung oder Fortentwicklung der Kenntnisse und Fähigkeiten für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben aber auch mit Blick auf die Übernahme höherwertiger Dienstposten. Mit der Schaffung einer gesetzlichen Pflicht soll die Qualifizierungsverpflichtung der Beamtinnen und Beamten stärker betont werden. Im Hinblick auf die stetige Erhöhung der Anforderungen an die Aufgabenerledigung ist ein lebenslanges Lernen erforderlich.