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Taschenbuch WISSENSWERTES für Beamte
Das beliebte Taschenbuch "WISSENSWERTES für Beamtinnen und Beamte" informiert über das gesamte Beamtenrecht (u.a. Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Reise- und Umzugskostenrecht). Das Taschenbuch orientiert sich
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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)
§ 64 Eidespflicht, Eidesformel
(1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, können an Stelle der Worte „Ich schwöre" die Worte „Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden.
(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Beamtin oder der Beamte in diesen Fällen zu geloben, ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.
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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 64 (Eidespflicht, Eidesformel)
Zu den Absätzen 1, 2 und 4
Entsprechen mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 58 Abs. 1, 2 und 4.
Zu Absatz 3
Absatz 3 lässt wie bisher Ausnahmen von der Eidesformel zu. Für die feierliche Bekräftigung des Versprechens kann eine andere Beteuerungsformel zugelassen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die Eidesformel „Ich schwöre“ aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt. Auf den nach dem geltenden Absatz 3 erforderlichen Gesetzesvorbehalt wird verzichtet. Ein entsprechendes Gesetz, dass konkret bestimmt, für Mitglieder welcher Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften eine andere Beteuerungsformel festgelegt werden kann, ist nie erlassen worden und ist im Hinblick auf die durch Artikel 4 des Grundgesetzes garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht erforderlich.