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Taschenbuch WISSENSWERTES für Beamte
Das beliebte Taschenbuch "WISSENSWERTES für Beamtinnen und Beamte" informiert über das gesamte Beamtenrecht (u.a. Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Reise- und Umzugskostenrecht). Das Taschenbuch orientiert sich
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Zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes (Entwurf)
§ 88 Mehrarbeit
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können die Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.
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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 88 (Mehrarbeit)
Entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 72 Abs. 2. Auf die Höchstgrenze von 480 Stunden wird verzichtet.